Balkon Recht
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Blumenkästen
„Kitzeln die ersten Sonnenstrahlen des Jahres die Pflanz-Lust wach, entscheidet nicht nur der eigene Geschmack das Aussehen. Das Amtsgericht München erlaubt, dass sich Blumenkästen außen an die Brüstung hängen (Az. 271 C23794/2000). Dennoch sollten Fußgänger und Bewohner sicher sein vor Gießwasser, welken Blüten oder herabstürzenden Kästen. Weht der Wind den außen hängenden Kasten herunter, muss der Blumenfan den Schaden zahlen. „
Markisen
Mieter dürfen an ihrem Balkon keine Verglasungen oder Markisen auf eigene Faust anbringen. Dabei handelt es sich um eine bauliche Veränderung, so ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95).
Solche baulichen Veränderungen seien ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig.
Sichtschutz
Anders sehe das bei einem Sichtschutz an der Balkonbrüstung aus. Mieter dürften eine derartige Verkleidung etwa aus Bast anbringen, vorausgesetzt sie ist nicht höher als das Geländer, so das Amtsgericht Köln (Az.: 212 C 124/98). Die Verkleidung dürfe die Außenfassade des Hauses jedoch nicht verunstalten. Vor allem müsse sie farblich mit ihr harmonieren.
Links zum Balkon Recht:
http://www.mieter-themen.de/article172.html
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsthemen/Balkon_Terrasse.htm

